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   FG Münster, 10.11.2006 - 11 K 1162/05 AO   

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https://dejure.org/2006,14647
FG Münster, 10.11.2006 - 11 K 1162/05 AO (https://dejure.org/2006,14647)
FG Münster, Entscheidung vom 10.11.2006 - 11 K 1162/05 AO (https://dejure.org/2006,14647)
FG Münster, Entscheidung vom 10. November 2006 - 11 K 1162/05 AO (https://dejure.org/2006,14647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Kreditinstituts zu einem Vergleich des angegebenen Empfängernamens mit dem Namen des Kontoinhabers bei einem im beleglosen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag; Leistungsempfänger nach der Abgabenordnung

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2 S. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Steuererstattung und Überweisungsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 558
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 265/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Abwicklung von Zahlungsverkehraufträgen in der

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2006 - 11 K 1162/05
    Denn anders als im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist das mit der Weiterleitung des Überweisungsbetrages beauftragte Kreditinstitut bei einem im beleglosen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag nicht zu einem Vergleich des angegebenen Empfängernamens mit dem Namen des Kontoinhabers verpflichtet (vgl. Urteiles des BGH vom 12.10.1999 - XI ZR 294/98, DB 1999, 2507 und vom 15.11.2005 - XI ZR 265/04, NJW 2006, 503).
  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2006 - 11 K 1162/05
    Auch eine Bank kann jedoch nicht annehmen, die Finanzbehörde würde sie als Zahlstelle eines Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen wollen, wenn sie wüsste, dass dieser bei ihr ein Konto nicht oder nicht mehr unterhält, er sie also zur Entgegennahme für ihn bestimmter Zahlungen nicht ermächtigt hat (vgl. Beschluss des BFH vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 294/98

    Mitverschulden bei fehlerhafter Ausführung einer Überweisung mit falscher

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2006 - 11 K 1162/05
    Denn anders als im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist das mit der Weiterleitung des Überweisungsbetrages beauftragte Kreditinstitut bei einem im beleglosen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag nicht zu einem Vergleich des angegebenen Empfängernamens mit dem Namen des Kontoinhabers verpflichtet (vgl. Urteiles des BGH vom 12.10.1999 - XI ZR 294/98, DB 1999, 2507 und vom 15.11.2005 - XI ZR 265/04, NJW 2006, 503).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Auszug aus FG Münster, 10.11.2006 - 11 K 1162/05
    Dementsprechend führt in dem Fall, dass bei einem im beleggebundenen Überweisungsverkehr erteilten Überweisungsauftrag Empfängerbezeichnung und Kontoinhaber auseinanderfallen, die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem angegebenen Konto dazu, dass die Bank als Leistungsempfänger anzusehen ist, da im beleggebundenen Überweisungsverkehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers auszugehen ist (vgl. Urteil des BFH vom 13.06.1997 - VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143 m.w.N.) und damit die mit der Weiterleitung des Überweisungsbetrags beauftragte Bank nicht ohne weiteres annehmen darf, die Finanzbehörde würde sie als Zahlstelle in Anspruch nehmen, wenn sie wüsste, dass die von ihr im Überweisungsauftrag als Empfänger bezeichnete Person nicht identisch mit der Person des Kontoinhabers ist.
  • OLG Dresden, 19.03.2007 - 8 U 311/07

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Fehlüberweisung aufgrund falscher

    c) Anders verhält es sich aber bei Fehlüberweisungen im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung (OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 1900, 1902; FG Münster, Urteil vom 10.11.2006 - 11 K 1162/05, Volltext in juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06

    Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für die angebliche Anschaffung von

    Strittig ist freilich nunmehr, ob wegen der Rechtsprechung des EuGH der gute Glauben an das Vorliegen von die Unternehmereigenschaft begründenden Tatsachen ausnahmsweise der Vorsteuerabzug ermöglicht und bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, UR, 2006, 594; Urteile des FG Köln vom 06.12.2006 und 19.12.2006, 4 K 1354/02 und 6 K 84/02, EFG 2007, 558 f. mit Anm. Fumi), Die Beantwortung der Rechtsfrage kann dahinstehen, weil der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von den näheren Umständen hinsichtlich des fehlenden Sitzes der F-GmbH hatte, er also nicht gutgläubig war.
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